Direkt
zum Inhalt springen,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,

Villa Roth
Dienstleistungen

Steuerberaterprüfung, Beantragung einer verbindlichen Auskunft

Sie können bei der zuständigen Steuerberaterkammer rechtlich verbindliche Auskünfte über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung beantragen.

Auf Antrag kann von der zuständigen Stelle eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater erteilt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat. Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.

Sie können eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn Sie vorwiegend in Bayern berufstätig sind oder, falls Sie nicht berufstätig sind, in Bayern wohnen.

Außerdem können Sie eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn Sie beabsichtigen sich in Bayern beruflich niederzulassen oder die Zulassung zur Prüfung in Bayern beantragt haben.

Die Auskunft muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.

keine

Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)