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Villa Roth
Dienstleistungen

Steuerberaterprüfung, Beantragung der Befreiung

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen.

Besondere fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts, wie z.B. eine Professorentätigkeit, können zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung führen.

Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen auf Antrag bei der zuständigen Stelle von der Steuerberaterprüfung befreit werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Bewerber/die Bewerberin hauptberuflich tätig ist oder, sofern der Bewerber/die Bewerberin keine Tätigkeit ausübt, seinen/ihren überwiegenden Wohnsitz hat.

Folgenden Personen können unter anderem von der Prüfung befreit werden:

  • Professoren/Professorinnen, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben
  • ehemalige Finanzrichter/Finanzrichterinnen, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind
  • ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 10 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
  • ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 15 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.

Der Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden.

keine

Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)