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Villa Roth
Dienstleistungen

Steuerberater/Steuerberaterin, Beantragung der Bestellung

Sie müssen die Bestellung zum Steuerberater/zur Steuerberaterin beantragen.

Steuerberater/-innen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Die Bestellung zum Steuerberater ist Voraussetzung, dass sie unbeschränkt geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in deutschem Steuerrecht in Deutschland erbringen dürfen.

Nach bestandener Prüfung oder nach Befreiung von der Prüfung können sie sich als Steuerberater/Steuerberaterin bestellen lassen.

Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer.

Die örtliche Zuständigkeit der Steuerberaterkammern richtet sich nach Ihrer beabsichtigten beruflichen Niederlassung.

Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist die Steuerberaterkammer zuständig, die Sie von der Steuerberaterprüfung befreit hat oder in deren Kammerbezirk Sie die Steuerberaterprüfung abgelegt haben.

Um als Steuerberater bestellt werden zu können, müssen Sie die Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder von der Steuerberaterprüfung befreit worden sein.

Als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine verkürzte Steuerberaterprüfung abzulegen, die sogenannte Eignungsprüfung (siehe unter "Verwandte Themen").

Wenn alle Voraussetzungen für die Bestellung vorliegen, muss  die Bestellung als Steuerberater/Steuerberaterin bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.

Diese prüft dann die fachliche und persönliche Eignung im Rahmen des Bestellungsverfahrens.

Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer, welche eine Berufsurkunde ausgestellt. Die antragstellende Person wird in das Berufsregister und in das Amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragen.

keine

Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.

Antrag auf Bestellung zum Steuerberater (StBK Nürnberg)
Arbeitgeberbescheinigung für die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater (StBK Nürnberg)

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)