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Villa Roth
Dienstleistungen

Stiftung, Beantragung der Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte

Stiftungen des öffentlichen Rechts benötigen für einzelne Rechtsgeschäfte eine Genehmigung.

Der Genehmigung der Stiftungsbehörde

  • bedarf die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,
  • bedarf der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,
  • bedürfen Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist (Ausnahme: Die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil).

Anträge auf Genehmigungen sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts, das bis zur Erteilung der behördlichen Genehmigung schwebend unwirksam bleibt, zu stellen.

Zur Vermeidung etwaiger Kosten für eine notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts sollte dessen Genehmigungsfähigkeit bereits vorab unter Vorlage eines Entwurfs mit der Stiftungsaufsicht abgeklärt werden.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)