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Villa Roth
Dienstleistungen

Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, Beantragung der Anerkennung

Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die amtliche Anerkennung als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr (mit Teilbefugnissen) oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (mit Teilbefugnissen).

Auf Antrag der Technischen Prüfstelle erkennt die Regierung von Niederbayern Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr an, sofern die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Voraussetzung für die Anerkennung zum Prüfer bzw. Sachverständigen (mit Teilbefugnissen)

Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber:

  • mindestens 23 Jahre alt ist,
  • geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Sachverständigen oder Prüfers als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzt,
  • in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Ingenieur oder, wenn nur die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen beantragt wird, als Meister ausgeübt hat,
  • in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine mindestens sechsmonatige Ausbildung abgeleistet hat,
  • einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört,
  • fachlich geeignet ist (die fachliche Eignung ist in einer Prüfung nachzuweisen).

Die Technische Prüfstelle, bei welcher der Bewerber angestellt ist/wird, stellt einen Antrag auf Anerkennung des Bewerbers als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Wird nach Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung zu berücksichtigen.

Anerkennung: 100,00 EUR

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)